Anglerverein Möhlau e.V.

 

Satzung

Satzung

AnglervereinMöhlau e.V.

 

§ 1

Name, Sitz und Geschäftsjahr

 

 

Der Verein führt den Namen Anglerverein Möhlau e.V..

Er hat seinen Sitz in Gräfenhainichen OT Möhlau und ist eingetragener Verein, und zwar unter der Vereinsregisternummer VR 61.012 des Amtsgerichtes Stendal. Der Verein ist Mitglied im Landesanglerverband Sachsen-Anhalt e.V. sowie im Deutschen Angelfischerverband e. V.. Er erkennt deren Satzung und Ordnungen an.

Der Verein verhält sich in Fragen der Parteipolitik, der Religion und der Volkszugehörigkeit neutral.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr. 

 

 

§ 2

Zweck und Aufgaben des Vereins

 Der Anglerverein Möhlau e.V. erklärt als vorrangigen Zweck, die Belange des Natur- und Umweltschutzes zu wahren und zu verfolgen. Insbesondere an den Gewässern sollen Tier- und Pflanzenbestände und ihre Lebensräume geschützt bzw. wiederhergestellt werden.

Ziel ist es, die Vielfalt, Eigenart und Schönheit von Natur und Landschaft nachhaltig zu sichern. Die Leistungsfähigkeit des Naturhaushalts ist Lebensgrundlage des Menschen und Voraussetzung für seine Gesundheit.

Der Anglerverein Möhlau e.V. setzt sich für die Schaffung, Erhaltung und Verbesserung aller Voraussetzungen für die waidgerechte Ausübung der Angelfischerei einschließlich des Castingsports ein.

 Er fördert dabei vornehmlich alle Maßnahmen zur

 •      Hege und Pflege des Fischbestandes in den Vereinsgewässern unter der Berücksichtigung von Artenschutzprogrammen

 •      Gesunderhaltung der Gewässer und Maßnahmen zur Erhaltung des Landschaftsbildes, natürlicher Wasserläufe und des Artenschutzes

 •      Abwehr und Bekämpfung schädlicher Einflüsse auf den Lebensraum „Gewässer“

 •      Beratungder Mitglieder in Fragen des Natur- und Tierschutzes und der Angelfischerei

 •      Durchführung von Schulungsmaßnahmen

 •      Schaffung von Erholungsmöglichkeiten zum Zwecke der körperlichen Ertüchtigung und Gesunderhaltung seiner Mitglieder

 •      Anpachtung oder zum Kauf von Gewässern, Unterkunftshäusern und sonstigen Einrichtungen sowie Booten und dazu gehörigen Anlagen

 •      Förderung der Vereinsjugend und des Castingsports

  

§ 3

Gemeinnützigkeit

 

Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er verfolgt nicht in erster Linie eigen wirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Niemand darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

                                                             § 4

Aufnahme von Mitgliedern

 

Mitglied kann jede natürliche Person ab Vollendung des 14.Lebensjahres werden, die die Ziele des Vereins unterstützt. Kinder,vom sechsten Lebensjahr an, können mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten, Mitglied werden.

 

Mitglieder vor Vollendung des 18.Lebensjahres gehören der Jugendgruppe des Vereins an; ab Vollendung des 14. Lebensjahres haben Sie ein Stimmrecht in der Mitgliederversammlung. Für Mitglieder zwischen 6 und 14 Jahren kann ein Erziehungsberechtigter an der Mitgliederversammlung teilnehmen. Der Erziehungsberechtigte hat kein Stimmrecht.

 

Die Aufnahme erfolgt auf schriftlichen Antrag durch Beschluss des Vorstandes. Dieser Beschluss ist dem Antragsteller schriftlich zu übermitteln; das gleiche gilt für die Ablehnung der Aufnahme durch den Vorstand, die nicht begründet werden muss. Die Mitgliedschaft wird nach Zahlung der Aufnahmegebühr und nach Aushändigung dieser Satzung, sowie deren schriftlichen Anerkennung wirksam.

 

Mitglieder oder Bürger, sie sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, können auf Vorschlag des Vorstandes zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Die Ernennung zu Ehrenmitgliedern erfolgt auf Lebenszeit, wenn zwei Drittel der anwesenden Stimmberechtigten dem Vorschlag zustimmen.

  

§ 5

Ende der Mitgliedschaft

 

I. Die Mitgliedschaft endet: 

1.    durch Tod

2.    durch Austritt.

Dieser hat durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Er kann bis zum 30.09. eines jeden Jahres mit Wirkung zum Ende des Jahres erfolgen. 

3.    durch Ausschluss.

Dieser kann erfolgen, wenn ein Mitglied 

a.       gegen die Regeln der Satzung grob verstoßen hat,

b.       das Ansehen und die Interessen des Vereins schwer geschädigt hat,

c.       wegen eines Vergehens im Zusammenhang mit der Ausübung der Fischerei

rechtskräftig verurteilt worden ist,

d.       gegen fischereirechtliche Vorschriften des Vereins wiederholt oder beharrlich verstoßen oder dazu Beihilfe geleistet hat,

e.       innerhalb des Vereins wiederholt und erheblich Anlass zu Streit und Unfrieden gegeben hat oder

f.        trotz Mahnung und ohne hinreichende Begründung mit seinen Beiträgen oder sonstigen Verpflichtungen in Verzug ist. 

 

II.    Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Dem betroffenen Mitglied muss vorher rechtliches Gehör gewährt werden. Gegen die Entscheidung ist die Anrufung der nächsten Mitgliederversammlung möglich.

 

III.   Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte im Verein. Ge-leistete Beiträge werden nicht zurückerstattet. Ein Anspruch am Vereinsvermögen besteht nicht. Vereinspapiere sind zurückzugeben.

  

§ 6

Sonstige Maßnahmen gegen Mitglieder

 

Statt eines Ausschlusses kann der Vorstand in weniger schweren Fällen gegen ein

Mitglied nach vorheriger Anhörung erkennen auf

 

a.    Verwarnung oder Verweis mit oder ohne Auflage (z. B. Ersatzleistung),

b.    zeitweilige Entziehung von Vereinsrechten oder der Angelerlaubnis in allen oder nur bestimmten Vereinsgewässern,

c.    Ausschluss

 

Der Bescheid über die Maßregelung unter Punkt b) und c) ist durch ein Einschreiben zuzustellen. Dem betroffenen Mitglied steht das Recht zu, gegen diese Entscheidungen binnen 2 Wochen den Beschwerdeausschuss des Vereins anzurufen.

  

§ 7

Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

1.    Die Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen und Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen. Mitglieder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben,besitzen Stimm- und Wahlrecht und die das 18. Lebensjahr vollendet haben können gewählt werden.

Die Mitglieder sind berechtigt, nach erfolgreich abgelegter Fischereiprüfung, nach Erwerb der Angelberechtigung im Rahmen der Satzung und der Ordnungen die entsprechenden Vereinsgewässern und die Angelgewässern des Landesverbandes waidgerecht zu befischen sowie vereinseigene Einrichtungen (Heime, Boote, Stege usw.) zu benutzen.

 

2.    Die Mitglieder sind verpflichtet,

a.    das Angeln im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der festgelegten Bedingungen auszuüben sowie auf die Befolgung der gesetzlichen Vorschriften auch bei anderen Mitgliedern zu achten,

 b.    sich den Aufsichtspersonen und Fischereiaufsehern auf Verlangen auszuweisen und deren Anordnungen zu befolgen,

 c.    Zweck und Aufgaben des Vereins zu erfüllen und zu fördern,

 d.    Sich rücksichtsvoll und kameradschaftlich zu verhalten.

 e.    die fälligen Mitgliedsbeiträge pünktlich abzuführen und sonstige beschlossene Verpflichtungen (z. B. Arbeitsdienst) zu erfüllen. Der Vorstand setzt die Mitglieder in gezielten Arbeitseinsätzen ein. Für nicht geleistet Pflichtstunden sind Gebühren zu erheben (siehe Gebührenordnung).

 

3.    Die Rechte der Mitglieder ruhen, solange fällige Beiträge oder sonstige festgelegte Verpflichtungen nicht erfüllt worden sind.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

1.    Die Mitgliederversammlung

2.    Der Vorstand

3.    Revisionskommission

4.    Beschwerdeausschuss

    

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.    Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Sie findet einmal jährlich statt.

2.    Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört:

 a.    Entgegennahme der Berichte der Vorstandsmitglieder sowie des Berichtes der

Kassenwarts,

b.    Entlastungdes Vorstandes,

c.    Wahl der Mitglieder des Vorstandes, des Revisionsausschusses und des Beschwerdeausschusses für jeweils 4 Jahre.

d.    Genehmigung des Finanzplanes, Festlegung der Beiträge und sonstigen Verpflichtungen der Mitglieder,

e.    Satzungsänderung,

f.     Entscheidungen über Anträge des Vorstandes oder der Mitglieder und über Berufungen gegen Entscheidungen des Vorstandes bei Ausschlüssen oder sonstigen Maßnahmen gegen Mitglieder.

g.    Beschlussüber die Auflösung des Vereins

 

3.    Anträge von Mitgliedern müssen berücksichtigt werden, wenn sie mindestens 2 Wochen vorder Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingegangen sind.

 4.    Der Vorstand muss eine Mitgliederversammlung innerhalb von 4 Wochen auch dann einberufen, wenn 1/3 aller stimmberechtigten Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Abgabe von Gründen beantragt oder der Vorstand dies beschließt.

 5. Über alle Versammlungen sind Niederschriften anzufertigen, die mindestens alle Anträge, Beschlüsse und Wahlergebnisse zum Inhalt haben müssen. Sie werden vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer unterzeichnet.

  

§ 10

Der Vorstand

 

1.    Der Vorstand besteht aus:

a.   dem Vorsitzenden,

b.   seinem Stellvertreter,

c.   dem Kassenwart,

d.   dem Schriftführer,

e.   dem Gewässerwart,

f.    dem Kulturwart,

g.   dem Sportwart und

h.   dem Jugendwart.

Weitere Mitglieder können für bestimmte Aufgabengebiete in den Vorstand gewählt bzw. eingegliedert werden.

 

2.    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und sein Stellvertreter sowie der Kassenwart. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis; die des stellvertretenden Vorsitzenden wird jedoch im Innenverhältnis auf den Fall der Verhinderung des Vorsitzenden beschränkt. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten drei Vorstandsmitglieder vertreten.

 3.    Der Vorstand entscheidet über alle Angelegenheiten des Vereins, soweit nicht nach der Satzung oder zwingenden gesetzlichen Bestimmungen dies anderen Organen vorbehalten ist.

 4.    Der Vorsitzende überwacht die Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder.Alle Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, bei der Erledigung von Vereinsobliegenheiten mitzuwirken.

 5.    Die Mitglieder des Vorstandes werden durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt.Scheidet ein Vorstandsmitglied innerhalb der Wahlperiode aus, so kann der Vorstand bis zu einer auf der nächsten Mitgliederversammlung zu treffenden Entscheidung eine andere Person als Vorstandsmitglied berufen.

 6.    Die Sitzungen des Vorstandes werden durch den Vorsitzenden, bei seiner Verhinderung durch den stellvertretenden Vorsitzenden einberufen. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 4 Mitglieder, darunter einer der Vorsitzenden,anwesend sind. Bei Stimmgleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw.bei dessen Abwesenheit seines Vertreters.

 7.    Der Vorsitzende leitet die Mitgliederversammlung. Er kann ein anderes Vorstandsmitglied mit der Leitung beauftragen.

  

§ 11

Kassenprüfer

 

Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von jeweils 4 Jahren jeweils 2 Kassenprüfer. Diese dürfen kein anderes Amt im Verein bekleiden. Ihre Aufgabe ist es, sich durch Stichproben von der Ordnungsmäßigkeit der Kasse und Buchführung zu überzeugen, nach Abschluss des Geschäftsjahres eine eingehende Prüfung der Bücher/Belege und des Jahresabschlusses vorzunehmen und das Ergebnis der Prüfung dem Vorstand 14 Tage vor der Mitgliederversammlung und der Mitgliederversammlung vorzulegen. Sie geben in der Jahreshauptversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte Entlastung des Kassenwart und des übrigen Vorstandes.

 

§ 12

Finanzierungsgrundsätze

 

Die Finanzwirtschaft des Vereins wird durch Finanzordnung geregelt, die vom Vorstand auszuarbeiten und von der Mitgliederversammlung zu bestätigen ist.

Der Verein finanziert sich aus:

a.   Aufnahmegebühren

b.   Mitgliedsbeiträgen

c.   Einnahmen aus Angelberechtigungen

d.   Einnahmen aus Spenden und Stiftungen

e.   Einnahmen aus Spenden und Stiftungen

f.    Einnahmen aus Veranstaltungen und Dienstleistungen

g.   Zuwendung aus öffentlichen Mitteln

 

Zur Erfüllung besonderer Aufgaben kann die Mitgliederversammlung die Erhebung von Umlagen beschließen.

  

§ 13

Auflösung des Vereins

 

1.    Der Verein kann nur durch Beschluss einer eigens dazu einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem Beschluss ist eine Mehrheit von 3/4 der erschienenen Mitglieder erforderlich.

 

2.    Im Falle der Auflösung des Vereins, des Verlustes seiner Rechtsfähigkeit oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vereinsvermögen nach Erfüllung sämtlicher Verpflichtungen der Gemeindeverwaltung Gräfenhainichen zu,  die es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

  

§ 14

 

Der Vorsitzende ist ermächtigt, etwaige zur Genehmigung der Satzung und zur Eintragung des Vereins erforderliche formelle Änderungen und Ergänzungen der Satzung vorzunehmen. 

  

Stand 24.04.2016